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1Den nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossenen Prüflingen gibt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes zugleich mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Punktzahlen der Einzelnoten und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung bekannt. 2Die Bekanntgabe unterbleibt, wenn der Prüfling spätestens am Tag nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Arbeit dem Landesprüfungsamt schriftlich oder elektronisch erklärt, dass er auf sie verzichtet.
1Ist der Prüfling nach § 12 Abs. 2 Satz 1 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so wird ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. 2Gilt die Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 JAG oder nach § 16 Abs. 1 Satz 4 JAG als abgelegt und nicht bestanden, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe der Durchschnittspunktzahl entfällt.
Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 JAG ist dem Prüfling mit der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nach Absatz 2 bekannt zu geben.