Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat.
Art 4 JAOÜbk99G
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