JArbSchG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 JArbSchGArbeitgeberGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend · Erster Abschnitt § 2§ 4 Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.