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Der Landesausschuß berät die oberste Landesbehörde in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.
Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuß in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
Der Landesausschuß hat über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu berichten.
Der Ausschuß für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuß Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.
Der Landesjugendhilfeausschuss kann seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Beratungen, den Tagungsrhythmus und die Aufgaben der…
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ist 1. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitschutz, 2. das Bergamt bei Betrieben, die…
Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er hat Beschlussrecht im…
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 55 Jugendarbeitsschutzgesetz ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit allen dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.