§ 39 Abs. 2 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken,…
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
§ 41 Abs. 1 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des…
§ 37 Abs. 3 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: