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Der Vollzug des Jugendarrestes dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne weitere Straftaten zu leben. Ihnen ist dazu in erzieherisch geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr sozialwidriges Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben daraus ziehen müssen. Der Vollzug des Jugendarrestes soll auch dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu der Begehung der Straftat beigetragen haben.
Der Vollzug des Jugendarrestes nach § 16a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, dient auch der Vorbereitung der Bewährungszeit.
Alle an dem Vollzug des Jugendarrestes beteiligten Personen sowie die einbezogenen Institutionen arbeiten zusammen und wirken an der Erfüllung dieser Aufgaben zur Erreichung des Ziels mit. Hierbei sind auch die Personensorgeberechtigten, soweit möglich, in angemessener Weise einzubeziehen.
Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht…
Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, und hat darüber…
Der Vollzug des Jugendarrestes soll die belastende Wirkung des Freiheitsentzuges mildern und das Recht der Jugendlichen auf Privatsphäre wahren.
Der Jugendstrafvollzug dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dies wird durch das Erreichen des Erziehungsziels und durch die…
Der Vollzug soll den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten, die…
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.