Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind.
Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sollen mit „Sie“ angeredet werden.
Vollzugs- und Fördermaßnahmen sollen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten erläutert werden. Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. Mit Zustimmung der beteiligten Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden.
Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind stetig zur Mitarbeit an der Erreichung der Vollzugsziele zu motivieren.
„Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, fördert ihr Wohlergehen…
Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu fördern. Sie haben sich…
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung…
Mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. Es wird ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation…
Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.