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Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. Sie soll die Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind.
Jugendliche können zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden, soweit sie nicht an besonderen Maßnahmen teilnehmen. Ein Anspruch auf Entlohnung entsteht nicht.
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der…
Schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) dienen insbesondere den Zielen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für…
Jugendliche sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hierzu sollen handwerkliche, kreative und künstlerische Betätigungen ermöglicht werden.
Der Jugendliche wird zur Arbeit oder nach Möglichkeit zum Unterricht oder zu anderen ausbildenden Veranstaltungen herangezogen. Er ist verpflichtet, fleißig und…
Beschäftigung aus sozialen Gründen zählt zur Erwerbstätigkeit, so etwa Beschäftigungsprojekte für Behinderte, Langzeitarbeitslose oder arbeitssuchende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.