§ 87 Abs. 4 JGGJugendgerichtsgesetz
Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist. Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei…
§ 85 Abs. 1 JGGJugendgerichtsgesetz
Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als…
§ 52 JGGJugendgerichtsgesetz
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise…
§ 55 Abs. 1 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Die Durchführung des Jugendarrestes erfolgt vom Strafvollzug und von sonstigen Haftarten getrennt. § 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 98 Abs. 3 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der…