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Die Durchführung des Jugendarrestes erfolgt vom Strafvollzug und von sonstigen Haftarten getrennt. § 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Arrest- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. Personelle Ausstattung und sachliche Mittel der Einrichtung sind daran auszurichten, dass die erforderlichen Fördermaßnahmen durchgeführt werden können.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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