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Gegen die Entscheidung über die Gesamtnote des Bachelorgrades und gegen die Entscheidung, dass ein Bachelorgrad nicht verliehen wird, findet das Widerspruchsverfahren statt.
Die Universität Leipzig regelt, welche ihrer Stellen für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind. Soweit die Universität Leipzig keine Regelung getroffen hat, ist der Prüfungsausschuss der Juristenfakultät zuständig, der sich der Bediensteten der Juristenfakultät bedienen kann.
¹In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide…
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die…
Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
1In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide…
„Dritter Abschnitt Verfahrensregelungen § 13 Vorverfahren Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruchsverfahren nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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