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Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
§ 4 Satz 2 wird gestrichen.
In § 6 Abs. 1 wird nach der Zahl „3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Zahl „2“ der Buchstabe „a“ eingefügt.
In § 6 Abs. 5 wird nach der Angabe „Artikel 12 Abs.“ die Angabe „1 Satz 1 Nr.“ eingefügt.
§ 9 Satz 2 wird gestrichen.
In § 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „sowie für Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268)“ gestrichen.
In § 10 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „oder“ die Angabe „aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder“ eingefügt.
Nach § 12 wird angefügt:
„Dritter Abschnitt Verfahrensregelungen § 13 Vorverfahren Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.