§ 21 Abs. 1 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht gebildet wird.
§ 14 Abs. 1 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Als Außenstellen des…
§ 5 Abs. 2 SächsJAGSächsisches Juristenausbildungsgesetz
Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die…
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 JFWAPVO SNMündliche Prüfung
einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin, einem Staatsanwalt oder einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2…