§ 24 Abs. 1 JGGBewährungshilfe
Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Er kann…
§ 29 JGGBewährungshilfe
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1…
§ 25 JGGBestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet…
§ 1 BewhG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Bewährungshelfer
Die Bewährungsaufsicht über Erwachsene nach den §§ 56d, 57 und 57 a des Strafgesetzbuchs und über Jugendliche und Heranwachsende nach den §§ 24, 29, 88, 89, 105…
§ 38 Abs. 5 JGGJugendgerichtshilfe
Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche…