§ 111 JGGBeseitigung des Strafmakels
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.
§ 63 Abs. 1 JGGAnfechtung
Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe…
§ 13 Abs. 1 Nr. 5 BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
die Beseitigung des Strafmakels,
§ 30 Abs. 2 JGGVerhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,