§ 19a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 LJHG SNLandesjugendhilfegesetz
das Nähere zum Antrags-, Abrechnungs- und Auszahlverfahren bestimmen, und
§ 16 Abs. 6 WbFöVO SNWeiterbildungsförderungsverordnung
Die Auszahlungen bei institutioneller Förderung nach § 14 erfolgen nach Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen…
Art. 21 Abs. 11 32024R1449VERORDNUNG (EU) 2024/1449 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Darlehen im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt nach Maßgabe der im Rahmen des…
Art. 19 Abs. 10 32025R0535VERORDNUNG (EU) 2025/535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau
Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Darlehen im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt nach Maßgabe der im Rahmen des…