§ 12b Abs. 2 JMStV SNJugendmedienschutz-Staatsvertrag
Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt § 113 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 JMStV SNJugendmedienschutz-Staatsvertrag
Funktionsänderungen der Jugendschutzvorrichtung
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV SNJugendmedienschutz-Staatsvertrag
durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich…