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Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die als Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, in den Dienststellen tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Beschäftigte sind auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Ausgenommen sind diejenigen, denen die religiöse Betreuung in den Justizvollzugseinrichtungen übertragen ist.
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Justizvollzuges wahrnehmen.
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des §…
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und die in § 2 genannten Stellen. Dienststellen für Lehrkräfte und das…
Beschäftigte sind Personen, die im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten oder für die Angebote tätig sind, unabhängig davon,…
„öffentliche Stellen“ sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde,…
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes…
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.