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Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe der in § 1 genannten Einrichtungen.
Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbstständige Dienststellen, wenn
ihnen mehr als 60 Beschäftigte angehören,
die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält.
Nebenstellen und Teile von Dienststellen sind durch Organisation eigenständig, wenn ihre Leiterin oder ihr Leiter innerdienstliche Angelegenheiten eigenverantwortlich entscheidet. Der Beschluss gemäß Satz 1 Nummer 3 ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen.
Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. Absatz 3 gilt entsprechend mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
Bei länderübergreifenden Dienststellen gelten die in einem Bundesland vorhandenen organisatorischen Einheiten als selbstständige Dienststelle, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Absatz 3 findet keine Anwendung.
Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch…
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 2 genannten Stellen sowie die Gerichte,…
Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die…
die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten…
„4. die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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