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Zuständig im Sinne des § 8 des Jugendschutzgesetzes ist die Vollzugspolizei.
Zuständige Behörden im Sinne des § 7 des Jugendschutzgesetzes und zuständige Behörden für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes sind die Kreispolizeibehörden.
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7, § 19 des Jugendschutzgesetzes und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 8 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.