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Das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert: Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter, b) ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter, c) ein Vertreter der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, d) ein Vertreter der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, e) ein Vertreter der Schulen, der von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird, f) ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen Polizeidirektion gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG bestimmt wird, g) je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des Jugendamtes bestehen; diese werden von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimmt, h) die oder der kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person, i) im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet ein Vertreter der sorbischen Bevölkerung, der von der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. bestimmt wird.
In der Überschrift wird der Bezeichnung „Landesjugendhilfegesetz“ die amtliche Abkürzung „(LJHG)“ angefügt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden“.
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen“.
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Landesjugendamt“.
In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Stimmberechtigte“ gestrichen.
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft“.
In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das Wort „Landesjugendbehörden“ durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
In der Angabe zu § 15 wird das Wort „Landesjugendbehörden“ durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Fünfter Abschnitt Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen“.
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Frühförderung“.
Die Angabe zu § 22a wird gestrichen.
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege“.
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis“.
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Mitteilungspflichten der Tagespflege- und Pflegepersonen“.
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Rechte des Jugendamtes“.
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen“.
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Mitwirkung des Jugendamtes“.
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Eignung des Personals“.
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter“.
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeiten“.
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz“.
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften durch Vereine“.
Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird gestrichen.
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vereinsbeistandschaften“.
Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt: „Siebenter Abschnitt Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften § 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 41 Verwaltungsvorschriften“.
§ 2 Abs. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst: „b) die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,“.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Besetzung richtet sich nach § 71 Abs. 1 SGB VIII.“
Absatz 4 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter „Die vorschlagsberechtigten“ durch die Angabe „Die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vorschlagsberechtigten“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Das Mitglied nach Absatz 1 Buchst. b wird vom Präsidenten oder Direktor des für den Jugendamtsbereich zuständigen Amtsgerichts benannt. Gibt es in einem Jugendamtsbereich mehrere Amtsgerichte, erfolgt die Benennung durch die Mehrheit der Präsidenten oder Direktoren oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts.
Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchst. b bis i ist durch die dafür örtlich zuständige Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.“
§ 9 wird § 8 und wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird gestrichen.
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386)“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVB. 2006 S. 2), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173) geändert worden ist,“ ersetzt.
Der bisherige § 10 wird aufgehoben.
Nach dem neuen § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
„§ 9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 SGB VIII werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales wahrgenommen.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für
den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörde zur Förderung nach § 82 SGB VIII,
den Vollzug von Richtlinien des Bundes zur Förderung im Bereich der internationalen Jugendarbeit nach § 83 SGB VIII,
den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörde auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung,
den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung,
den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.
Er erfüllt die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde für die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Aufgaben ist das Staatsministerium für Soziales, für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 4 das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. § 10 Landesjugendamt
Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes. Es ist mit dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuss und der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
die Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines oder mehrerer Stellvertreter,
die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.“
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Landesjugendhilfeausschuss
Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den dem Freistaat Sachsen als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er kann sich auch mit allen anderen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen. Zuständig ist er insbesondere für
die Entwicklung von Grundsätzen und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
die Aufstellung von Grundsätzen für die Fortbildung der Mitarbeiter der Jugendhilfe,
die Förderung einer angemessenen Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und des Bildungsverständnisses von Jugendhilfe.
Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1.
Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere dem Erlass von Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII, ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.
Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
Für den Ausschluss der Mitglieder wegen Befangenheit gilt § 20 Abs. 1 bis 4 SächsGemO entsprechend.
Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet. Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe, die Verfahren zur Bildung und Nachbesetzung des Landesjugendhilfeausschusses nach § 12 Abs. 1 bis 3 einzuleiten.“
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
acht Mitglieder, die von den in Sachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium für Soziales berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Sachsen berücksichtigt werden,
zehn in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,
zwei Mitglieder, von denen jeweils eines auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und eines auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom Staatsministerium für Soziales berufen wird; sie sollen Mitarbeiter von Jugendämtern sein.
Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an
der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
je ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirchen, der Katholischen Kirche und dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, das von der jeweiligen Religionsgesellschaft benannt wird,
ein von der Leitstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann im Staatsministerium für Soziales benanntes Mitglied,
ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher, der vom Sächsischen Ausländerbeauftragten zu benennen ist,
ein Vertreter der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, der vom Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu benennen ist.
Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als weitere beratende Mitglieder an
ein vom Staatsministerium der Justiz benanntes Mitglied der Justizbehörden,
ein vom Staatsministerium für Kultus benanntes Mitglied der Schulbehörden,
ein von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Regionaldirektion Sachsen,
ein vom Kommunalen Sozialverband Sachsen benannter Vertreter.
Die weiteren beratenden Mitglieder können ihre Teilnahme von der Tagesordnung abhängig machen. Sie stimmen sich dazu mit dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung ab.
Für jedes Mitglied ist entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
Den Vorsitz im Landesjugendhilfeausschuss führt ein stimmberechtigtes Mitglied.
Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.
Vertreter der obersten Landesjugendbehörde und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses teilt der obersten Landesjugendbehörde die Sitzungstermine rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mit und übermittelt ihr die gefassten Beschlüsse unmittelbar nach den Sitzungen.“
§ 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Landtages zu bilden.
Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet
wenn der Landesjugendhilfeausschuss neu gebildet wurde,
wenn für ein Mitglied, das nach § 12 Abs. 2 oder 3 dem Landesjugendhilfeausschuss angehört, das Amt oder die Tätigkeit endet,
wenn das Mitglied nach § 12 Abs. 1 von der Stelle, die es berufen, gewählt oder benannt hat, abberufen wird oder
wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. Für das Verfahren gilt § 12 entsprechend.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gefährdet ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien, hat der Leiter des Landesjugendamtes dem Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung zu widersprechen.“ bb) In Satz 4 werden die Wörter „hat die sachlich zuständige oberste Landesbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden“ durch die Wörter „entscheidet die oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Leiter der Behörde den Beschluss“ durch die Wörter „der Leiter des Landesjugendamtes den Beschluss mit schriftlicher Begründung“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort „Landesjugendbehörden“ durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Oberste Landesjugendbehörde
Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.
Die oberste Landesjugendbehörde kann von der Verwaltung des Landesjugendamtes jederzeit schriftlich oder mündlich Auskunft zu allen Angelegenheiten, mit denen sich das Landesjugendamt befasst oder befasst hat, verlangen.“
§ 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Unterrichtung des Landtags Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag in jeder Legislaturperiode über die Entwicklungen in der Jugendhilfe sowie die Folgerungen für die Jugendhilfe im Freistaat Sachsen.“
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b wird gestrichen.
Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.
§ 19 Abs. 2 Buchst. c wird wie folgt gefasst: „c) die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.“
In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Jugendämter“ durch die Wörter „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder im Landesjugendhilfeausschuss“ gestrichen.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Fünfter Abschnitt Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen“.
Der bisherige § 22 wird aufgehoben.
Der bisherige § 22a wird § 22 und wie folgt gefasst: „§ 22 Frühförderung Maßnahmen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3259), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
Die §§ 23 bis 30 werden wie folgt gefasst: „§ 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege
Das Jugendamt erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) und zur Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) nach Antragstellung der Tagespflegeperson oder der Pflegeperson schriftlich.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf Kindern. Sie kann im Einzelfall auch für weniger als die beantragte Anzahl der Kinder erteilt werden.
Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Sie gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen. Sie soll bei gleichgeeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, kann aber auch Einzelpersonen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in Kindertagespflege oder Vollzeitpflege aufgenommen werden, findet § 45 SGB VIII Anwendung. § 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege findet § 43 Abs. 2 SGB VIII Anwendung.
Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegeperson
nach ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geeignet ist oder
nicht über geeignete Räumlichkeiten für das Kind oder den Jugendlichen verfügt.
§ 25 Mitteilungspflichten der Tagespflege- und Pflegepersonen
Tagespflege- und Pflegepersonen sind verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Vorliegens oder des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen. Insbesondere über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen kann das Jugendamt Auskunft verlangen.
Pflegepersonen haben dem zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel und das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII einem Paar gemeinschaftlich erteilt, ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der Partner stirbt, von einem Ehegatten Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder von einem Lebenspartner Klage auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft erhoben oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes einer Pflegeperson der überlebenden Pflegeperson, in allen übrigen Fällen beiden Pflegepersonen.
Die Absätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird. § 26 Rechte des Jugendamtes
Die Bediensteten des Jugendamtes oder seine Beauftragten sind berechtigt, Verbindung mit dem Kind oder dem Jugendlichen aufzunehmen und zum Schutz gefährdeter Kinder oder Jugendlicher die Räume, die ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Die Bediensteten oder die Beauftragten des Jugendamtes haben beim Betreten der Wohnung auf Verlangen der Pflegeperson den Auftrag des Jugendamtes zur Überprüfung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis vorzuzeigen.
Absatz 1 gilt für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird. § 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen
Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.
Die oberste Landesjugendbehörde kann die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a SGB VIII, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen.
Wird eine Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder eine sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise zu untersagen.
Für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen schließt das Landesjugendamt die Vereinbarungen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse ab. § 28 Mitwirkung des Jugendamtes
Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist, hat das Landesjugendamt bei seinen Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII zu unterstützen.
Das Jugendamt nimmt an der örtlichen Prüfung teil und trägt seine Position im Rahmen dieses Verfahrens vor oder leitet im Voraus dem Landesjugendamt eine schriftliche Stellungnahme zu. § 29 Eignung des Personals
Erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder sonstige Wohnformen im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte mit staatlich anerkannter oder gleichwertiger Ausbildung verfügen. Geeignet sind in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe ihrer Eignung entgegenstehen. Die jeweilige Aufgabe kann auch einschlägige Zusatzqualifikationen oder spezifische Ausbildungen im therapeutischen oder medizinischen Bereich erfordern. Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Fachkräfte eingesetzt werden.
Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. § 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter
Der Träger einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ist verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a SGB VIII erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann das Landesjugendamt verlangen, dass ihm
alle Umstände, die bei der örtlichen Prüfung nach § 46 SGB VIII in Erfahrung gebracht werden können, und
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung, soweit diese für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind,
mitgeteilt werden.
Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bereich gelegene Einrichtung oder sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung oder sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, teilt es dies unverzüglich dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe mit.“
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Zuständigkeiten
Das Landesjugendamt ist zuständig für die Festsetzung des Barbetrages (§ 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) und der Pauschalbeträge (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII).
Für die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3 sowie §§ 89d und 89e Abs. 2 SGB VIII ist die Verwaltung des Landesjugendamtes zuständig.
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII wird beim Landesjugendamt eingerichtet.
Das Landesjugendamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII. Die Verwaltung des Jugendamtes ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VIII.“
In § 36 Abs. 3 wird die Angabe „der §§ 42 und 43“ durch die Angabe „des § 42“ ersetzt.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz
Die Orts- und Kreispolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst überwachen die Einhaltung der Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und § 7 JuSchG ist die Kreispolizeibehörde. Zuständige Behörden nach § 8 JuSchG sind die Behörden nach Absatz 1.
Oberste Landesbehörde nach den §§ 11 bis 14 und 19 JuSchG ist das Staatsministerium für Soziales.
Ist eine Prüfung von Trägermedien nach § 1 Abs. 2 JuSchG in den Räumen des betreffenden Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.“
Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:
„§ 38 Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften durch Vereine Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 54 SGB VIII ist das Landesjugendamt. Einem rechtsfähigen Verein, der die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 SGB VIII erfüllt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn
die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
er sich verpflichtet, dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt.
§ 39 Vereinsbeistandschaften
Mit Zustimmung des Elternteils oder Vormunds, der eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist. Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.
Das Jugendamt teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil oder Vormund schriftlich verlangt.“
Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird nach dem neuen § 39 angefügt und das Wort „Schlussvorschriften“ durch das Wort „Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.
Nach der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden die folgenden §§ 40 und 41 angefügt:
„§ 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 der (BGBl. I S. 3150, 3187), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 41 Verwaltungsvorschriften Die oberste Landesjugendbehörde kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5,
zu § 27 Abs. 1.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.