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Ist das Kind einer Gefangenen oder eines Gefangenen noch nicht schulpflichtig, kann es mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter oder sein Vater befindet, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Vor der Aufnahme ist das Jugendamt zu hören.
Die Kosten der Unterbringung des Kindes einschließlich der Gesundheitsfürsorge trägt die oder der zum Unterhalt des Kindes Verpflichtete. Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung der oder des Gefangenen mit dem Kind gefährdet würde.
Ist das Kind in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen, kann gestattet werden, dass die oder der Gefangene das Kind begleitet, wenn dies erforderlich ist.
Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt…
Die Kosten der Unterbringung des Kindes einschließlich der Gesundheitsfürsorge trägt die oder der zum Unterhalt des Kindes Verpflichtete. Von der Erhebung der…
Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung der oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht…
1Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht werden,…
Ist das Kind einer Untersuchungsgefangenen noch nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht…
Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.