Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gefangene werden in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen besteht,
Gefangene hilfsbedürftig sind,
dies aus Gründen der Förderung oder Erziehung erforderlich ist,
dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll, oder
sich die Gefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder in Kranken- oder Pflegeabteilungen von Justizvollzugseinrichtungen befinden,
und eine schädliche Beeinflussung der Gefangenen nicht zu befürchten ist. Die Gefangenen müssen für die gemeinschaftliche Unterbringung geeignet sein, insbesondere dürfen weder körperliche Übergriffe noch die Ausübung psychischen Zwangs zu erwarten sein.
Für den Aufenthalt während der Arbeit und Freizeit in Gemeinschaft gilt § 14 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Weibliche Gefangene werden getrennt von männlichen Gefangenen untergebracht. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann abgewichen werden,
zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder
im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen.
Bei Gefangenen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen. Gemeinsame Förderangebote, insbesondere eine gemeinsame Schul- und Berufsausbildung, sowie gemeinsame kulturelle oder religiöse Veranstaltungen sind zulässig. § 86 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Geeignete Gefangene werden in überschaubaren Wohngruppen untergebracht, die das Alter, die voraussichtliche Dauer der Inhaftierung und die Straftat der Gefangenen berücksichtigen. Der Wohngruppenvollzug dient insbesondere der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere und ermöglicht den dort untergebrachten Gefangenen, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln. Zu einer Wohngruppe gehören neben Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung. Sie soll durch fest zugeordnete Bedienstete betreut werden.
Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu…
Gefangene werden während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn
Gefangene werden im geschlossenen oder im offenen Vollzug untergebracht. Sie sollen in einer Anstalt oder einer Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht…
Gefangene werden im offenen oder geschlossenen Vollzug untergebracht. Sie werden in einer Anstalt oder einer Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht, wenn…
Sie können gemeinsam untergebracht werden, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich…
In Gewahrsam genommene Personen sind nach § 37 Absatz 3 PolG NRW getrennt nach Geschlechtern, und Kinder Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.