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Verstoßen Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, wird versucht, diese Pflichtverstöße zeitnah im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Verbleibende, schwerwiegende oder wiederholte Konflikte sollen im Wege der Konfliktregelung geschlichtet werden. Dabei können ausgleichende Maßnahmen, insbesondere eine Entschuldigung, Mediation, Schadensbeseitigung oder -wiedergutmachung, vereinbart werden. Zudem können erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, die den Gefangenen das Fehlverhalten durch lernende Vorgaben unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs vor Augen führen.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.
Verstöße der Gefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen…
Die Anstaltsleitung legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.
Verbleibende Probleme sollen durch ausgleichende Maßnahmen, insbesondere Entschuldigung, Schadenswiedergutmachung oder -beseitigung, bewältigt werden. Zudem…
Die Anstaltsleitung soll sich bei schweren Verstößen vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Förderung und…
Verstoßen Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet…
Die Anstaltsleitung legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.