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Verstöße der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich in einem Gespräch zu erörtern und aufzuarbeiten.
Ist eine Konfliktregelung nicht möglich oder erfolgreich, können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. Als solche Maßnahmen sind zulässig:
die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung und
der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen für bis zu zwei Tage.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.