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§ 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform entsprechend.
§ 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 56 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 28 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Freistellung der Gefangenen (§ 33) gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.