Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Berechtigung zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen. Die Anerkennung kann auch zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Fördermitteln die Bestimmungen des…
Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleibt § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das…
Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
Die Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung…
Zuständig für die Entscheidung über Rücknahme und Widerruf der Anerkennungen nach §§ 1 und 2 ist die anerkennende Stelle. §§ 48 und 49 des…
Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden. Ermächtigung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.