§ 10 Abs. 2 SEDDiktStiftGGesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 11 Abs. 2 HSchmidtStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 10 Abs. 2 BPräsTHHStiftGGesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 11 Abs. 2 WBStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 14 Abs. 3 HdGStiftGGesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen…