§ 12 Abs. 1 JMBStiftGGesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für…
§ 14 Abs. 1 StiftPKGGesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer…
§ 10 Abs. 1 BPräsTHHStiftGGesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.
§ 10 Abs. 1 BismStiftGGesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.
§ 10 Abs. 1 DtFrKultZusArbStiftG SLGesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989
Soweit die Geschäfte der Stiftung nicht durch Beamte wahrgenommen werden, beschäftigt die Stiftung Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter).