Art. 13 Abs. 2 32024R1356VERORDNUNG (EU) 2024/1356 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817
Während der Überprüfung wird der Minderjährige von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet, sofern ein solcher anwesend ist.
§ 36 Abs. 1 Nr. 16 KCanGGesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt,
§ 7 Abs. 4 AnFöVO NRWVerordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 ist die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses, im Fall kinder- und jugendnaher Angebote…
§ 7 JuSchGJugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder…
§ 11 Abs. 1 TfPVVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.