Erwägungsgrund 13 32024R1356
Angesichts des Zwecks der Ausnahmeregelungen von den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sollten Personen, deren Einreise von einem Mitgliedstaat gemäß derartiger Ausnahmeregelungen im Rahmen der genannten Verordnung in einer Einzelentscheidung gestattet wurde, keiner Überprüfung unterzogen werden, selbst wenn sie nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllen, es sei denn, sie stellen einen Antrag auf internationalen Schutz.