§ 19 Abs. 3 JuSchGPersonelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat,…
§ 12 Abs. 3 DVO-JuSchGVerordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Entscheidungen nach § 23 des Jugendschutzgesetzes mitzuwirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten…
§ 14 Abs. 3 JMStV SNJugendmedienschutz-Staatsvertrag
Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde benennt ein beratendes Mitglied. Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall…
§ 17b JuSchGBeirat
Die Bundeszentrale richtet einen Beirat ein, der sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17a Absatz 2 Satz 1 berät. Dem Beirat gehören bis zu zwölf Personen…
§ 6 Abs. 4 DVO-JuSchGVerordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden eine zur Vertretung berechtigte Person.