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Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 und 12 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.
Soweit ein Vorverfahren nach § 6 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die…
Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch…
Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz, § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 26 Absatz 3 Deutsches Richtergesetz stattfindet, ist…
Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durchzuführen ist, ist die Behörde, die…
Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen…
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.