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Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die…
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle…
Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der…
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis…
Die Befugnis, gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes über den Widerspruch zu entscheiden, wird…
Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, vor den Gerichten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.