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Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem für Justiz zuständigen Ministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.
Die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 36 Absatz 2 zuständigen…
Der ermächtigte Übersetzer und die ermächtigte Übersetzerin sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 8 zuständigen Landgerichts…
Die von der Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung dem zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden sind…
Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des…
Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt,…
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.