§ 5 SAG GVGGesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) Vom 4. Oktober 1972
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts.
§ 43 NRW-26468Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts; sie…
§ 119 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des…
§ 1 Nr. 2 SächsApostZuVOSächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung
die Präsidenten der Landgerichte für die von ihnen und ihren Gerichten sowie für die in ihrem Bezirk von den übrigen Gerichten, Justizbehörden, dem…
Art. 3 Nr. 3 32016R1191Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Legalisation eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person…