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Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung
die Bestimmungen über die Rechtshilfe gemäß §§ 156 bis 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei gemäß §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
die Bestimmungen über die Gerichtssprache gemäß §§ 184 bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes,
die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Abschnitt 2: Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über…
Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 189-202 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinsichtlich der durch dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.