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Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen. Abschnitt 3: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur…
Soweit nach diesem Gesetz im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach dem…
Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;…
Die Landesgesetze können für die Fälle, in welchen bei der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung ein Aufgebotsverfahren erforderlich wird, die Art der…
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend…
Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104 und 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.