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Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren finden auf Aufgebote, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vorschriften der Eintritt von Rechtsnachteilen durch besonderen Beschluß des Gerichts festgestellt werden muß.
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Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden…
§ 10 Satz 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anwendung findet,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
erhoben werden.
Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170, 1171... des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.