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Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrag des Gerichts die in § 87 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen.
Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einer Notarin oder einem Notar übertragen werden.
Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrage des Gerichts die im Artikel 31 Abs. 1…
Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen dem Notar auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines…
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei im Urteil einen Notar und eine andere geeignete Person im Namen der Parteien beauftragen, die zur Erfüllung notwendigen…
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in…
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.