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Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein das Gericht oder die Staatsanwaltschaft als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle verantwortlich. Soweit die Datenverarbeitung der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz unterliegt, bleibt diese unberührt. Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter über neue rechtlich zu beachtende Anforderungen an die Datenverarbeitung.
Der Auftragsverarbeiter wird angewiesen, personenbezogene Daten des Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu verarbeiten, um die in § 3 Absatz 1 beschriebene Datenverarbeitung auszuführen und den damit im Zusammenhang stehenden technischen Support zu erbringen, sowie die zusätzlich in anderen schriftlichen, allgemeinen oder einzelfallbezogenen Weisungen dokumentierten und vom Verantwortlichen vorgegebenen Anweisungen zu beachten. Der Auftragsverarbeiter hat erteilte Weisungen zu bestätigen und zu dokumentieren.
Weisungen können auch in einem elektronischen Format, insbesondere auch durch die Nutzung von Fachanwendungen (einschließlich durch die Einstellungen und Softwarefunktionalitäten der Fachanwendung), erteilt werden.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich schriftlich oder elektronisch, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Er ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.