Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
Berichtigungen, Löschungen oder Einschränkungen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten werden im Regelfall von den Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften selbst unmittelbar im Fernzugriff vorgenommen. Soweit dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, kann der Verantwortliche mittels einer Weisung verlangen, dass der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis berichtigt, löscht oder deren Verarbeitung einschränkt. Ergeht eine Weisung zur Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, hat der Auftragsverarbeiter die Daten so früh, wie es angemessen und praktikabel ist, zu ändern bzw. löschen.
Die Herausgabe personenbezogener Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Erfolgt die Herausgabe aufgrund einer gerichtlichen Anordnung, bedarf es keiner Zustimmung des Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen aber unverzüglich über die Herausgabe zu informieren.
Bei Erhalt einer Anfrage von einer betroffenen Person hinsichtlich der Wahrnehmung von Rechten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 wird der Auftragsverarbeiter die betroffene Person bitten, ihre Anfrage direkt an den Verantwortlichen zu stellen.