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Der Auftragsverarbeiter ist allgemein berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Er ist bei Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter vertretungs- und weisungsbefugt sowie berechtigt, die jeweilige Unter-Auftragsverarbeitungsvereinbarung abzuschließen. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Der Auftragsverarbeiter nimmt nicht öffentliche Stellen als weitere Auftragsverarbeiter nur in Anspruch, soweit dies nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter bei Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses oder bei Änderung der Rechtslage darüber, inwiefern die Verarbeitung der betroffenen Daten durch nicht öffentliche Stellen durch oder aufgrund Gesetzes ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hinzugezogenen weiteren Auftragsverarbeiter sowie über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung von weiteren Auftragsverarbeitern. Der Verantwortliche kann gegen die Hinzuziehung oder Ersetzung Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben. Der Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach Bereitstellung der Information über die Hinzuziehung oder Ersetzung gegenüber dem Auftragsverarbeiter schriftlich oder elektronisch zu erheben.
Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die Vorgaben dieser Verordnung und sonstige Vereinbarungen, die aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen bestehen, auch gegenüber dem weiteren Auftragsverarbeiter gelten.