Erwägungsgrund 87 EUDSGVO
Um die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Mitglieder der unabhängigen Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, sollte die Amtszeit des derzeitigen Europäischen Datenschutzbeauftragten und des derzeitigen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten von der vorliegenden Verordnung unberührt bleiben. Der derzeitige stellvertretende Datenschutzbeauftragte sollte sein Amt bis zum Ende seiner Amtszeit ausüben, es sei denn, eine der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen für ein vorzeitiges Ende der Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten tritt ein. Die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bis zum Ende seiner Amtszeit gelten.