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Auswärtige Strafkammern werden gebildet
im Landgerichtsbezirk Münster
bei dem Amtsgericht Bocholt für die Bezirke der Amtsgerichte Bocholt und Borken,
im Landgerichtsbezirk Kleve
bei dem Amtsgericht Moers für die Bezirke der Amtsgerichte Moers und Rheinberg. Diesen Strafkammern wird für die Bezirke der genannten Amtsgerichte die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der in § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Verbrechen zugewiesen.
in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte IV genannten Amtsgerichte.
für die Jugendrichter-Haftsachen gemäß Absatz 2 aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte II genannten Amtsgerichte,
Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2018…
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.