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Die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2844 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist, werden für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Essen übertragen.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem…
Verordnung über die Konzentration der europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 19. Juli 2017 (GV. NRW. S.…
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der…
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 9a Ansprüche aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.