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Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt. Diese Verordnung gilt für bestrittene und unbestrittene Forderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen mit einem Streitwert bis 2 000 EUR. Sie stellt ferner sicher, dass in diesem Verfahren ergangene Urteile ohne Zwischenverfahren vollstreckbar sind, insbesondere ohne dass es im Vollstreckungsmitgliedstaat einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf (Abschaffung des Exequaturverfahrens). Das allgemeine Ziel der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 war es, durch Verringerung der Kosten und Beschleunigung der Zivilverfahren für die von ihrem Anwendungsbereich erfassten Forderungen den Zugang zur Justiz sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu erleichtern.
Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt, damit Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit…
Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollten Streitigkeiten mit geringem Streitwert in grenzüberschreitenden Fällen vereinfacht und…
Die juristische Durchsetzung von Forderungen bei Zahlungsverzug wurde bereits erleichtert durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000…
In ihrem Bericht vom 19. November 2013 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 stellt die Kommission fest, dass das europäische Verfahren für…
Viele Mitgliedstaaten haben vereinfachte zivilrechtliche Verfahren für Bagatellsachen eingeführt, da der Zeit-/Kostenaufwand und die Schwierigkeiten, die mit…
Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.