Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten · Abschnitt 4
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
§ 16 JVEGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen