JVertrAmtszVerlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 JVertrAmtszVerlGGesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben § 1§ 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. § 1§ 3