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Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Gefangenen oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsentziehung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.
Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie…
Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis und Mitwirkung bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies zu…
Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der Gefangenen nur erhoben werden, soweit
Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der…
Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den betroffenen Personen zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige…
Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 6 und § 7 Absatz 2 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten ohne Kenntnis und Mitwirkung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.